SCHIEDSGERICHTSORDNUNG DES SINGAPORE INTERNATIONAL ARBITRATION CENTRE (SIAC) (3. Fassung, 1. Juli 2007)
Translation provided by Prof Dr Gerhard Wegen and Dr Marcel Barth, Gleiss Lutz.

Regel 1: Anwendungsbereich und Auslegung
   
1.1

Wenn die Parteien vereinbart haben, ihre Streitigkeiten zur Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens an die SIAC zu verweisen, so gilt als von den Parteien vereinbart, dass das Schiedsgerichtsverfahren gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung durchzuführen und zu verwalten ist. Steht einer der Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung eine zwingende Bestimmung des auf das Schiedsgerichtsverfahren anwendbaren Rechts entgegen, welche die Parteien nicht abbedingen können, hat jene Bestimmung Vorrang.

   
1.2

Für diese Schiedsgerichtsordnung gilt:

„Schiedsspruch“ bedeutet eine Entscheidung des Schiedsgerichts zum Inhalt der Streitigkeit und schließt einen Zwischen-, Teil- oder endgültigen Schiedsspruch ein;

„Zentrum“ meint den Singapore International Arbitration Centre, eine nach dem Companies Act der Republik Singapur als Kapitalgesellschaft ohne Stammkapital errichtete Gesellschaft;

„Vorsitzender“ meint den Vorsitzenden des Zentrums und schließt den Stellvertretenden Vorsitzenden ein;

„Registrar“ meint den Registrar des Zentrums und schließt einen Assistant Registrar ein;

„Summarischer Schiedsspruch“ bedeutet einen Schiedsspruch gemäß Artikel 3 von Anhang I;

„Schiedsgericht“ schließt den Einzelschiedsrichter oder alle Schiedsrichter ein, wenn mehr als ein Schiedsrichter bestellt ist.

   
 
   
Regel 2: Nachricht, Berechnung von Fristen
   
2.1 Für die Zwecke dieser Schiedsgerichtsordnung muss jede Nachricht, Mitteilung oder jeder Vorschlag schriftlich erfolgen. Jede derartige schriftliche Mitteilung kann per Einschreiben oder per Kurier zugestellt oder versendet werden oder durch eine Form der elektronischen Kommunikation (einschließlich E-Mail, Fax, Telex) übermittelt werden oder auf eine andere Weise zugestellt werden, die einen Nachweis des Zugangs der Mitteilung gewährleistet. Sie gilt als empfangen, wenn sie an den Adressaten persönlich oder an seinen gewöhnlichen Wohnsitz, seine Geschäftsanschrift oder Postadresse, oder wenn keine dieser nach angemessener Nachforschung festgestellt werden kann, an den letztbekannten Wohnsitz oder die letztbekannte Geschäftsanschrift des Adressaten zugestellt wird.
   
2.2

Die Nachricht, Mitteilung oder der Vorschlag gelten als an dem Tag empfangen, an dem die Zustellung erfolgt.

   
2.3

Für den Zweck der Berechnung von Fristen nach dieser Schiedsgerichtsordnung beginnt eine Frist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an welchem eine Nachricht, Mitteilung oder ein Vorschlag empfangen wurde. Wenn der letzte Tag der Frist ein offizieller Feiertag am Ort des Wohnsitzes oder der Geschäftsanschrift des Adressaten ist, verlängert sich die Frist bis zum ersten nachfolgenden Werktag. Offizielle Feiertage während der Laufzeit der Frist werden in die Berechnung der Frist einbezogen.

   
2.4

Die Parteien müssen beim Registrar eine Kopie jeder das Schiedsgerichtsverfahren betreffenden Nachricht, Mitteilung oder jedes Vorschlags einreichen.

   
 
   
Regel 3: Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens
   
3.1

Die Partei, die ein Schiedsgerichtsverfahren einleiten will (der „Kläger“), hat beim Registrar eine Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens einzureichen, die Folgendes enthalten oder von Folgendem begleitet sein muss:

a.

das Begehren, die Streitigkeit zur Entscheidung einem Schiedsgerichtsverfahren zuzuführen;

   
b. die Namen, Adressen, Telefonnummer(n), Faxnummer(n) und E-Mail-Adresse(n), soweit bekannt, der Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und ihrer etwaigen Vertreter;
   
c. eine Bezugnahme auf die Schiedsklausel oder den getrennten Schiedsvertrag, auf die sich die Partei beruft, sowie eine Kopie davon;
   
d. eine Bezugnahme auf den Vertrag, aus dem oder mit Bezug auf den die Streitigkeit entstanden ist, sowie, soweit möglich, eine Kopie davon;
   
e. eine kurze Darstellung der Natur und Umstände der Streitigkeit, eine Bestimmung der geforderten Abhilfe sowie, soweit möglich, eine Angabe der Höhe der Klageforderung;
   
f. Ausführungen zu Punkten , über die sich die Parteien zuvor in Bezug auf die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens geeinigt haben oder in Bezug auf die der Kläger einen Vorschlag unterbreiten will ;
   
g. eine Bestätigung, dass ein Exemplar der Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens samt aller dazugehörigen Schriftstücke der anderen Partei (der „Beklagte“) zugestellt wurde oder gerade zugestellt wird;
   
h. Angaben zu den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen;
   
i. Angaben zur Verfahrenssprache; und
   
j. der Zahlung der erforderlichen Bearbeitungsgebühr.
   
3.2

Die Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens kann ferner enthalten:

a. den Vorschlag für die Anzahl der Schiedsrichter, sofern dies nicht in der Schiedsvereinbarung geregelt ist;
   
b. die Benennung des oder der Schiedsrichter; und
   
c. die Klageschrift, auf die sich Regel 16.3 bezieht.
   
3.3 Das Datum des Eingangs der Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens beim Registrar gilt als das Datum des Beginns des Schiedsgerichtsverfahrens.
   
 
   
Regel 4: Antwort auf die Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens
   
4.1

Der Beklagte hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens eine Antwort zu übersenden, die zu enthalten hat:

a.

eine Erklärung, ob die Klageforderungen ganz oder teilweise anerkannt oder bestritten werden;

   
b. eine kurze Darstellung der Natur, Umstände und Höhe von etwaigen beabsichtigten Widerklageforderungen; und
   
c.

eine Stellungnahme zu den gemäß Regel 3.1 (f) in der Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens gemachten Ausführungen zu Punkten, die die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens betreffen.

   
4.2

Die Antwort kann ferner enthalten:

a.

eine Stellungnahme zu einem Vorschlag oder einer Benennung gemäß Regel 3.2 (a) und (b); und

   
b.

die Benennung eines Schiedsrichters.

   
4.3

Der Beklagte hat die Antwort an den Registrar zu senden und zu bestätigen, dass dem Kläger ein Exemplar zugestellt wurde oder gerade zugestellt wird.

   
 
   
Regel 5: Anzahl, Bestellung und Bestätigung der Schiedsrichter
   
5.1

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben und der Registrar unter gebührender Berücksichtigung der Anregungen der Parteien, der Komplexität, des Streitwerts oder anderer relevanter Umstände der Streitigkeit nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Streitigkeit die Bestellung von drei Schiedsrichtern rechtfertigt, ist ein Einzelschiedsrichter zu bestellen.

   
5.2

Eine Vereinbarung der Parteien, nach der ein Schiedsrichter von einer oder mehreren der Parteien oder von einem oder mehreren Dritten, einschließlich der bereits bestellten Schiedsrichter, zu bestellen ist, ist als eine Vereinbarung zu behandeln, einen Schiedsrichter gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung zu benennen.

   
5.3

In jedem Fall sind die von den Parteien oder einem oder mehreren Dritten, einschließlich der bereits bestellten Schiedsrichter, benannten Kandidaten von dem Vorsitzenden zu bestätigen.

   
5.4

Die Bedingungen der Schiedsrichterbestellung werden vom Registrar in Übereinstimmung mit dieser Schiedsgerichtsordnung und den jeweils geltenden Verfahrenshinweisen festgelegt.

   
5.5

In jedem Fall gilt ein Schiedsrichter erst dann als bestellt, wenn er vom Vorsitzenden bestätigt wurde. Der Vorsitzende hat einen Schiedsrichter so bald wie möglich zu bestätigen.

   
 
   
Regel 6: Einzelschiedsrichter
   
6.1 Wenn ein Einzelschiedsrichter zu bestellen ist, kann jede Partei der anderen die Namen einer oder mehrerer Personen vorschlagen, von denen eine als Einzelschiedsrichter dienen würde. Haben sich die Parteien auf die Benennung eines Einzelschiedsrichters geeinigt, findet Regel 5.3 Anwendung.
   
6.2 Wenn sich die Parteien innerhalb von 21 Tagen nach Eingang einer Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens beim Registrar, die in Übereinstimmung mit Regel 3 erfolgt ist, nicht über die Wahl eines Einzelschiedsrichters geeinigt haben, ist der Einzelschiedsrichter so bald wie möglich vom Vorsitzenden zu bestellen.
   
6.3

Eine Entscheidung des Vorsitzenden gemäß dieser Bestimmung unterliegt keinem Rechtsbehelf.

   
 
   
Regel 7: Drei Schiedsrichter
   
7.1 Wenn drei Schiedsrichter zu bestellen sind, benennt jede Partei einen Schiedsrichter.
   
7.2 Wenn eine Partei innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Benennung eines Schiedsrichters durch eine andere Partei keinen Schiedsrichter benannt hat, bestellt der Vorsitzende den Schiedsrichter für diese Partei.
   
7.3 Sofern die Parteien nicht ein anderes Verfahren zur Bestellung des dritten Schiedsrichters vereinbart haben, ist der dritte Schiedsrichter, der als Vorsitzender Schiedsrichter handelt, vom Vorsitzenden zu bestellen. Jede Benennung gemäß dem von den Parteien vereinbarten Verfahren bedarf der in Regel 5.3 vorgesehenen Bestätigung.
   
7.4

Eine Entscheidung des Vorsitzenden gemäß dieser Bestimmung unterliegt keinem Rechtsbehelf.

   
 
 
Regel 8: Bestellung von Schiedsrichtern bei mehreren Parteien
   
8.1 Gibt es mehr als zwei Parteien in dem Schiedsgerichtsverfahren, so können die Parteien das Verfahren zur Bestellung vereinbaren. Jede Benennung gemäß dem von den Parteien vereinbarten Verfahren bedarf der in Regel 5.3 vorgesehenen Bestätigung.
   
8.2 Wenn sich die Parteien innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens über das Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter nicht geeinigt haben oder wenn sich das vereinbarte Verfahren als untauglich erweist, werden der oder die Schiedsrichter so bald wie möglich vom Vorsitzenden bestellt.
   
8.3

Eine Entscheidung des Vorsitzenden gemäß dieser Bestimmung unterliegt keinem Rechtsbehelf.

   
 
   
Regel 9: Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter
   
9.1 Bei der Bestätigung oder Vornahme einer Bestellung nach dieser Schiedsgerichtsordnung hat der Vorsitzende die nach der Vereinbarung der Parteien erforderlichen Qualifikationen des Schiedsrichters und solche Umstände gebührend zu berücksichtigen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteilichen Schiedsrichters voraussichtlich sicherstellen.
   
9.2 Ein potentieller Schiedsrichter hat denjenigen, die an ihn in Verbindung mit seiner möglichen Benennung herantreten, jedwede Umstände offen zu legen, die voraussichtlich Anlass zu begründeten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
   
9.3 Ein Schiedsrichter hat, sobald er bestellt ist, sämtliche in der vorstehenden Regel 9.2 genannten Umstände gegenüber allen von ihm hierüber noch nicht informierten Parteien offen zu legen. Jeder Schiedsrichter, der ein Schiedsgerichtsverfahren nach dieser Schiedsgerichtsordnung durchführt, hat unabhängig davon, ob er von den Parteien benannt wurde oder nicht, zu jeder Zeit unabhängig und unparteilich zu sein und zu bleiben und darf nicht als Fürsprecher einer Partei handeln.
   
 
   
Regel 10: Ablehnung von Schiedsrichtern
   
10.1 Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände bestehen, die Anlass zu begründeten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
   
10.2 Eine Partei kann den von ihr benannten Schiedsrichter nur aus Gründen ablehnen, die ihr nach Vornahme der Bestellung bekannt werden.
   
 
   
Regel 11: Ablehnungsanzeige
   
11.1

Eine Partei, welche die Ablehnung eines Schiedsrichters beabsichtigt, hat eine Ablehnungsanzeige innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Bestellung des Schiedsrichters, der abgelehnt wird, oder innerhalb von 14 Tagen, nachdem dieser Partei die in Regel 10.1 oder 10.2 genannten Umstände bekannt geworden sind, zu übersenden.

   
11.2 Die Ablehnungsanzeige ist beim Registrar einzureichen und gleichzeitig der anderen Partei, dem Schiedsrichter, der abgelehnt wird, und den anderen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu übersenden. Die Ablehnungsanzeige hat schriftlich zu erfolgen und die Gründe für die Ablehnung anzugeben. Der Registrar kann das Schiedsgerichtsverfahren bis zur Klärung der Ablehnung aussetzen.
   
11.3 Wenn ein Schiedsrichter von einer Partei abgelehnt wird, kann sich die andere Partei mit der Ablehnung einverstanden erklären. Auch kann der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt zurücktreten. In keinem dieser Fälle bedeutet dies, dass das Vorliegen der Ablehnungsgründe anerkannt wird.
   
11.4

In den in Regel 11.3 genannten Fällen findet je nach Lage des Falles das in Regel 5 und Regeln 6, 7 oder 8 vorgesehene Verfahren auf die Bestellung des Ersatzschiedsrichters Anwendung, selbst wenn es eine Partei während des Verfahrens zur Bestellung des abgelehnten Schiedsrichters unterlassen hatte, ihr Benennungsrecht auszuüben. Die in diesen Bestimmungen genannte Frist beginnt ab dem Datum des Erhalts der Zustimmung der anderen Partei zur Ablehnung oder ab dem Datum des Rücktritts des abgelehnten Schiedsrichters.

   
 
   
Regel 12: Entscheidung über die Ablehnung
   
12.1 Wenn sich die andere Partei mit der Ablehnung nicht einverstanden erklärt und der Schiedsrichter, der abgelehnt wird, nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ablehnungsanzeige freiwillig zurücktritt, entscheidet der Vorsitzende über die Ablehnung.
   
12.2 Gibt der Vorsitzende der Ablehnung statt, ist ein Ersatzschiedsrichter je nach Lage des Falles in Übereinstimmung mit dem in Regel 5 und Regeln 6, 7 oder 8 vorgesehenen Verfahren zu bestellen, selbst wenn es eine Partei während des Verfahrens zur Bestellung des abgelehnten Schiedsrichters unterlassen hatte, ihr Benennungsrecht auszuüben. Die in diesen Bestimmungen genannte Frist beginnt ab dem Datum der Entscheidung des Vorsitzenden.
   
12.3 Weist der Vorsitzende die Ablehnung zurück, setzt der Schiedsrichter das Schiedsgerichtsverfahren fort.
   
12.4 Der Vorsitzende kann die Kosten der Ablehnung festsetzen und anordnen, von wem und wie diese Kosten zu tragen sind.
   
12.5 Die Entscheidung des Vorsitzenden gemäß dieser Bestimmung unterliegt keinem Rechtsbehelf.
   
 
 
Regel 13: Ersetzung eines Schiedsrichters
   
13.1 Im Falle des Todes oder des Rücktritts eines Schiedsrichters während des Verlaufs des Schiedsgerichtsverfahrens ist ein Ersatzschiedsrichter gemäß dem Verfahren zu bestellen, das auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anwendbar war.
   
13.2 Falls sich ein Schiedsrichter weigert oder unterlässt tätig zu werden oder falls es ihm rechtlich oder faktisch unmöglich ist, seine Aufgaben zu erfüllen, findet das in den Regeln 10 bis 12 und 13.1 für die Ablehnung und Ersetzung eines Schiedsrichters vorgesehene Verfahren Anwendung.
   
 
   
Regel 14: Wiederholung von Verhandlungen im Fall der Ersetzung eines Schiedsrichters
   
  Wenn nach den Regeln 11 bis 13 der Einzel- oder der Vorsitzende Schiedsrichter ersetzt wird, sind alle zuvor gehaltenen Verhandlungen zu wiederholen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Wenn ein anderer Schiedsrichter ersetzt wird, steht es im Ermessen des Schiedsgerichts, ob frühere Verhandlungen wiederholt werden.
   
 
   
Regel 15: Durchführung des Verfahrens
   
15.1 Die Parteien können das Verfahren vereinbaren.
   
15.2 In Ermangelung von Verfahrensregeln, die die Parteien vereinbart haben oder die in dieser Schiedsgerichtsordnung enthalten sind, hat das Schiedsgericht das Schiedsgerichtsverfahren in der Weise durchzuführen, die es für geeignet hält, um eine gerechte, schnelle, wirtschaftliche und abschließende Entscheidung der Streitigkeit zu gewährleisten.
   
15.3 Ein Vorsitzender Schiedsrichter kann nach Abstimmung mit dem oder den anderen Schiedsrichtern das Verfahren betreffende Anordnungen allein treffen.
   
 
   
Regel 16: Einreichung von schriftlichen Erklärungen und Dokumenten
   
16.1 Sofern die Parteien nicht gemäß Regel 15 etwas anderes vereinbart haben oder das Schiedsgericht nicht etwas anderes bestimmt, hat die Einreichung schriftlicher Erklärungen und Schriftstücke gemäß dieser Bestimmung zu erfolgen.
   
16.2 Alle von dieser Bestimmung erfassten schriftlichen Erklärungen sind dem Schiedsgericht und Registrar gleichzeitig zuzusenden.
   
16.3 Falls der Kläger dies noch nicht getan hat, hat er dem Beklagten eine Klageschrift, welche die Tatsachen und Rechtsauffassungen, auf die er sich stützt, die geforderte Abhilfe und die Höhe aller bezifferbaren Ansprüche im Einzelnen darlegt, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Registrars, dass das Schiedsgericht konstituiert ist, zu übersenden.
   
16.4

Der Beklagte hat dem Kläger eine Klageerwiderung zu übersenden, die im Einzelnen darlegt, welche der Tatsachen und Rechtsauffassungen in der Klageschrift er anerkennt oder bestreitet, auf welche Gründe und auf welche anderen Tatsachen und Rechtsauffassungen er sich stützt. Die Klageerwiderung ist einzureichen innerhalb von:

a.

30 Tagen nach Erhalt der Klageschrift; oder

   
b.

30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung vom Registrar, dass das Schiedsgericht konstituiert ist, wenn die Klageschrift zusammen mit der Anzeige des Schiedsgerichtsverfahrens eingereicht worden ist.

   
16.5

Jegliche Widerklagen sind mit der Klageerwiderung einzureichen.

   
16.6 Das Schiedsgericht entscheidet, welche weiteren schriftlichen Erklärungen zusätzlich zur Klageschrift und Klageerwiderung von den Parteien verlangt oder von diesen vorgelegt werden können. Das Schiedsgericht bestimmt die Fristen zur Übermittlung dieser Erklärungen.
   
16.7 Die vom Schiedsgericht bestimmten Fristen für die Einreichung schriftlicher Erklärungen sollen 45 Tage nicht übersteigen. Das Schiedsgericht kann die Fristen aber zu Bedingungen verlängern, die ihm angemessen erscheinen.
   
16.8 Allen von dieser Bestimmung erfassten schriftlichen Erklärungen sind Kopien von allen unterstützenden Schriftstücken beizufügen, die nicht bereits zuvor von einer Partei eingereicht worden sind.
   
16.9 Wenn der Kläger versäumt, die Klageschrift innerhalb der in dieser Schiedsgerichtsordnung festgelegten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist einzureichen, kann das Schiedsgericht die Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens verfügen oder andere angemessene Anordnungen erlassen.
   
16.10 Wenn der Beklagte versäumt, die Klageerwiderung einzureichen, oder zu irgendeinem Zeitpunkt eine Partei versäumt, die Gelegenheit zum Vortrag ihrer Auffassung in der vom Schiedsgericht angeordneten Weise wahrzunehmen, kann das Schiedsgericht mit dem Schiedsgerichtsverfahren fortfahren.
   
 
   
Regel 17: Schiedsauftrag
   
17.1 Das Schiedsgericht hat innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Einreichung der in Regel 16 genannten schriftlichen Erklärungen auf der Grundlage der schriftlichen Erklärungen der Parteien und in Abstimmung mit den Parteien ein Schriftstück zu formulieren, in dem die vom Schiedsgericht im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens zu entscheidenden streitigen Fragen bestimmt sind („Schiedsauftrag“).
   
17.2 Der Schiedsauftrag ist von den Parteien und vom Schiedsgericht zu unterzeichnen. Auf Antrag des Schiedsgerichts kann der Registrar die Frist für die Fertigstellung des Schiedsauftrags verlängern.
   
17.3 Weigert sich eine Partei, sich an der Formulierung des Schiedsauftrags zu beteiligen oder ihn zu unterzeichnen, legt ihn das Schiedsgericht dem Registrar zur Genehmigung vor.
   
17.4 Nach seiner Unterzeichnung durch die Parteien und das Schiedsgericht oder nach seiner Genehmigung durch den Registrar bestimmt der Schiedsauftrag die streitigen Fragen, die das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch zu entscheiden hat.
   
 
   
Regel 18: Sitz des Schiedsgerichts
   
18.1 Die Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist der Sitz des Schiedsgerichts Singapur, sofern der Registrar unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht beschließt, dass ein anderer Sitz angemessener ist.
   
18.2 Das Schiedsgericht kann Verhandlungen und Besprechungen auf jede von ihm für zweckdienlich oder geeignet gehaltene Weise und an jedem von ihm für günstig oder geeignet gehaltenen Ort abhalten.
   
 
   
Regel 19: Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens
   
19.1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrenssprache(n).
   
19.2 Wenn ein Schriftstück in einer anderen Sprache als der oder den Verfahrenssprachen verfasst ist, kann das Schiedsgericht oder, wenn das Schiedsgericht noch nicht gebildet worden ist, der Registrar anordnen, dass die Partei eine Übersetzung in einer vom Schiedsgericht oder Registrar festzulegenden Form einzureichen hat.
   
 
   
Regel 20: Vertreter der Parteien
   
 

Jede Partei kann durch Rechtsanwälte oder andere Vertreter vertreten werden, vorbehaltlich eines Nachweises der Befugnisse in der vom Registrar oder Schiedsgericht verlangten Form.

   
 
   
Regel 21: Verhandlungen
   
21.1 Sofern die Parteien nicht ein schriftliches Schiedsgerichtsverfahren vereinbart haben, hält das Schiedsgericht, wenn eine Partei dies verlangt, eine mündliche Verhandlung für die Vorlage von Beweisen oder für mündlichen Vortrag ab.
   
21.2 Das Schiedsgericht bestimmt das Datum, die Zeit und den Ort jeder Besprechung und Verhandlung im Schiedsgerichtsverfahren und gibt den Parteien rechtzeitig Nachricht.
   
21.3 Wenn eine Verfahrenspartei versäumt, zu einer Verhandlung zu erscheinen, ohne einen ausreichenden Grund für die Säumnis mitzuteilen, kann das Schiedsgericht mit dem Schiedsgerichtsverfahren fortfahren und den Schiedsspruch auf der Grundlage des Vortrags und der Beweise, die ihm vorliegen, erlassen.
   
21.4 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, sind alle Besprechungen und Verhandlungen nicht öffentlich.
   
21.5 Das Schiedsgericht kann die Verhandlungen für geschlossen erklären, wenn es überzeugt ist, dass die Parteien keinen weiteren Beweis anzubieten oder Vortrag zu machen haben. Das Schiedsgericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei vor Erlass des Schiedsspruchs die Verhandlungen wieder eröffnen.
   
21.6 Alle Erklärungen, Schriftstücke oder anderen Informationen, die dem Schiedsgericht von einer Partei übermittelt werden, sind gleichzeitig der anderen Partei und dem Registrar zu übermitteln. Jedes Sachverständigengutachten oder schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht in seiner Entscheidungsfindung stützen kann, ist den Parteien und dem Registrar zu übermitteln.
   
 
   
Regel 22: Zeugen
   
22.1 Vor jeder Verhandlung kann das Schiedsgericht von jeder Partei verlangen, die Identität der Zeugen, den Gegenstand ihrer Zeugenaussage und ihre Relevanz für die streitigen Fragen mitzuteilen.
   
22.2 Es steht im Ermessen des Schiedsgerichts, das Erscheinen von Zeugen zu gestatten, abzulehnen oder zu beschränken.
   
22.3 Jeder Zeuge, der mündlich aussagt, kann von jeder der Parteien, ihren Vertretern oder dem Schiedsgericht befragt werden.
   
22.4 Das Schiedsgericht kann anordnen, dass die Zeugenaussagen in schriftlicher Form vorgelegt werden, entweder als unterzeichnete Erklärungen oder als beeidigte Erklärungen oder in einer anderen Form der Aufzeichnung. Vorbehaltlich der Regel 22.2 kann jede Partei verlangen, dass ein solcher Zeuge zur mündlichen Vernehmung anwesend sein soll. Wenn der Zeuge versäumt teilzunehmen, kann das Schiedsgericht der schriftlichen Zeugenaussage solches Gewicht beimessen, wie es das Schiedsgericht für angebracht hält, sie unberücksichtigt lassen oder insgesamt ausschließen.
   
22.5 Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des anwendbaren Rechts, ist es für jede Partei oder ihre Vertreter zulässig, einen Zeugen oder potenziellen Zeugen vor dessen Erscheinen in einer Verhandlung zu befragen.
   
 
   
Regel 23: Vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige
   
23.1

Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht:

a.

nach Beratung mit den Parteien einen oder mehrere Sachverständige bestellen, um bestimmte Fragen zu begutachten;

   
b.

von einer Partei verlangen, (einem) solchen Sachverständigen alle relevanten Informationen mitzuteilen oder relevante Schriftstücke, Waren oder Gegenstände zur Begutachtung zu übermitteln oder zu ihnen Zugang zu verschaffen.

   
23.2 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat jeder Sachverständige nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer Verhandlung teilzunehmen, wenn eine Partei dies verlangt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält. In der Verhandlung haben die Parteien die Gelegenheit, ihn zu befragen, und sie können zu ihr auch einen oder mehrere eigene Sachverständige mitbringen.
   
 
   
Regel 24: Zusätzliche Befugnisse des Schiedsgerichts
   
 

Das Schiedsgericht hat zusätzlich zu den ihm vom anwendbaren Schiedsverfahrensrecht übertragenen Befugnisse und ohne diese einzuschränken die Befugnis:

a.

die Berichtigung eines Vertrags oder einer Schiedsvereinbarung anzuordnen, jedoch nur insoweit wie dies notwendig ist, um einen nach seiner Feststellung von allen Parteien des Vertrags oder der Schiedsvereinbarung begangenen Fehler zu berichtigen;

   
b.

zu gestatten, dass andere Parteien mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung in das Schiedsgerichtsverfahren einbezogen werden, und einen einzigen endgültigen Schiedsspruch zu erlassen, der alle Streitigkeiten zwischen den Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens entscheidet;

 

 

c. jeder Partei zu gestatten, unter von ihm festgelegten Bedingungen (bezüglich Kosten oder sonstiges) die Klageforderungen, Widerklageforderungen, den Schiedsauftrag oder anderen Vortrag zu ändern;
   
d. soweit in den Regeln 17.2, 27.1 und 28.4 nicht etwas anderes vorgesehen ist, Fristen zu verlängern oder abzukürzen, die in dieser Schiedsgerichtsordnung oder seinen Anordnungen vorgesehen sind;
   
e. Nachforschungen anzustellen, die dem Schiedsgericht erforderlich oder zweckdienlich erscheinen;
   
f. die Parteien anzuweisen, jeglichen Besitz oder Gegenstand zur Begutachtung in Anwesenheit der Parteien durch das Schiedsgericht oder einen Sachverständigen verfügbar zu machen;
 

 

g. die Erhaltung, Lagerung, den Verkauf oder die Beseitigung von jeglichem Besitz oder Gegenstand anzuordnen, der den Streitgegenstand oder einen Teil davon darstellt;
   
h. jede Partei anzuweisen, in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindliche Schriftstücke, die das Schiedsgericht für relevant hält, dem Schiedsgericht und den anderen Parteien zur Einsicht vorzulegen und Kopien hiervon zu übermitteln;
   
i. gegenüber jeder Partei Anordnungen oder Anweisungen in Bezug auf schriftliche Zeugenbefragungen zu treffen;
   
j. eine einstweilige Verfügung oder eine andere einstweilige Maßnahme anzuordnen;
   
k.

einer Partei aufzugeben, den Beweis mittels beeidigter Erklärung oder einer anderen Form der Aufzeichnung zu führen;

   
l. eine Partei anzuweisen sicherzustellen, dass ein Schiedsspruch, der in dem Schiedsverfahren erlassen werden kann, nicht durch die Verschleuderung von Vermögensgegenständen durch eine Partei wirkungslos gemacht wird;
   
m. einer Partei aufzugeben, für Rechtsverfolgungskosten und andere Kosten in einer vom Schiedsgericht für geeignet gehaltenen Weise Sicherheit zu leisten;
   
n. einer Partei aufzugeben, für den gesamten oder einen Teil des Streitwerts des Schiedsgerichtsverfahrens Sicherheit zu leisten;
   
o. ungeachtet des Versäumnisses oder der Weigerung einer Partei, diese Schiedsgerichtsordnung oder die Anordnungen oder Anweisungen des Schiedsgerichts zu befolgen oder an einer Besprechung oder Verhandlung teilzunehmen, das Schiedsgerichtsverfahren fortzusetzen und solche Sanktionen zu verhängen, die das Schiedsgericht für angemessen hält; und
   
p. eine sich im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens ergebende Rechtsfrage zu entscheiden sowie schriftliche oder mündliche Beweise entgegenzunehmen und zu berücksichtigen, wie es das Schiedsgericht für relevant erachtet, unabhängig davon, ob die Beweise rechtlich grundsätzlich zulässig sind oder nicht.
   
 
 

Regel 25: Zuständigkeit des Schiedsgerichts
   
25.1 Das Schiedsgericht hat die Befugnis, über seine eigene Zuständigkeit zu befinden, einschließlich über alle Einreden bezüglich des Bestehens, der Beendigung oder Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Zu diesem Zweck ist eine Schiedsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, als von den anderen Bestimmungen des Vertrags unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts, dass ein Vertrag nichtig ist, hat nicht von Rechts wegen die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge.
   
25.2 Der Einwand, dass das Schiedsgericht unzuständig ist, darf nicht später als in der Klageerwiderung erhoben werden. Der Einwand, dass das Schiedsgericht den Umfang seiner Befugnisse überschreitet, ist umgehend zu erheben, nachdem das Schiedsgericht seine Absicht zu erkennen gegeben hat, über die angeblich außerhalb des Umfangs seiner Befugnisse liegende Angelegenheit zu entscheiden. Ungeachtet dessen kann das Schiedsgericht in jedem der Fälle einen nach dieser Bestimmung verspäteten Einwand zulassen, wenn es die Verspätung für gerechtfertigt hält. Eine Partei ist von der Erhebung eines solchen Einwands nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter benannt oder an der Benennung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat.
   
25.3 Das Schiedsgericht kann über einen in der vorstehenden Regel 25.2 genannten Einwand entweder vorab oder im Schiedsspruch zur Sache entscheiden.
   
 
   
Regel 26: Gebühren und Einzahlungen
   
26.1 Die Honorare des Schiedsgerichts und die Gebühren des Zentrums sind in Übereinstimmung mit der zu Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens geltenden Kostentabelle zu bestimmen.
   
26.2 Der Registrar setzt die Vorschüsse oder Einzahlungen auf die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zur Deckung der Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts und der Gebühren und Auslagen des Zentrums fest. Sofern der Registrar nicht etwas anderes bestimmt, sind derartige Vorschüsse und Einzahlungen von den Parteien zu gleichen Teilen zu leisten.
   
26.3 Ist die Höhe der Klageforderung oder der Widerklageforderung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung nicht bezifferbar, nimmt der Registrar eine vorläufige Schätzung der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens vor. Diese Schätzung kann in Anbetracht von Informationen, die zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar werden, angepasst werden.
   
26.4 Der Registrar kann die Parteien von Zeit zu Zeit anweisen, weitere Vorschüsse oder Einzahlungen in Bezug auf die Kosten oder Auslagen des Schiedsgerichtsverfahrens zu leisten, die für oder zugunsten der Parteien entstanden sind oder entstehen.
   
26.5 Unterlässt es eine Partei, die angeordneten Vorschüsse oder Einzahlungen zu leisten, kann das Schiedsgericht nach Beratung mit dem Registrar die Verhandlung über die von der nicht leistenden Partei erhobenen Klage bzw. Widerklage verweigern und gleichwohl fortfahren, über die Klage bzw. Widerklage der Partei zu entscheiden, die die Anordnungen befolgt hat.
   
26.6 Wird das Schiedsgerichtsverfahren ohne Verhandlung beigelegt oder beendet, setzt der Registrar die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens abschließend fest. Der Registrar hat alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, einschließlich des Stadiums des Verfahrens, in dem das Schiedsgerichtsverfahren beigelegt oder beendet wurde. Sollten die festgesetzten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens niedriger sein als die geleisteten Einzahlungen, erfolgt eine Erstattung in dem von den Parteien vereinbarten Verhältnis oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, in dem gleichen Verhältnis, in dem die Einzahlungen geleistet wurden.
   
26.7 Die Parteien haften für die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gesamtschuldnerisch. Jeder Partei steht es frei, die gesamten Vorschüsse oder Einzahlungen auf die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens für die Klage oder Widerklage zu leisten, sollte die andere Partei ihren Anteil nicht zahlen. Das Schiedsgericht kann in Abstimmung mit dem Registrar seine Tätigkeit aussetzen, sollten die nach dieser Bestimmung angeordneten Vorschüsse oder Einzahlungen ganz oder teilweise nicht gezahlt worden sein.
   
26.8 Alle Vorschüsse und Einzahlungen sind an das Zentrum zu leisten und vom Zentrum zu verwalten. Alle für derartige Einzahlungen auflaufenden Zinsen werden vom Zentrum einbehalten.
   
 
   
Regel 27: Der Schiedsspruch
   
27.1 Vor Erlass eines Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht ihn dem Registrar im Entwurf vorzulegen. Sofern der Registrar die Frist nicht verlängert oder die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, hat das Schiedsgericht dem Registrar den Entwurf des Schiedsspruchs innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum, an dem das Schiedsgericht das Verfahren für geschlossen erklärt, vorzulegen. Der Registrar kann Änderungen in der Form des Schiedsspruchs vorschlagen und unter Wahrung der Entscheidungsfreiheit des Schiedsgerichts dieses auf Punkte hinweisen, die den sachlichen Inhalt des Schiedsspruchs betreffen. Kein Schiedsspruch kann ergehen, ohne dass er vom Registrar in der Form genehmigt worden ist.
   
27.2 Das Schiedsgericht kann getrennte Schiedssprüche über verschiedene Punkte zu verschiedenen Zeiten erlassen.
   
27.3 Wenn ein Schiedsrichter sich weigert oder es unterlässt, zwingende Vorschriften des anwendbaren Rechts über den Erlass des Schiedsspruchs einzuhalten, obgleich ihm hinreichend Gelegenheit hierzu gegeben worden ist, fahren der oder die restlichen Schiedsrichter ohne ihn fort.
   
27.4

Gibt es mehr als einen Schiedsrichter, so entscheidet das Schiedsgericht durch Mehrheitsbeschluss. Scheitert eine Mehrheitsentscheidung, erlässt der Vorsitzende Schiedsrichter den Schiedsspruch allein, als wenn er ein Einzelschiedsrichter wäre. Wenn ein Schiedsrichter sich weigert oder es unterlässt, den Schiedsspruch zu unterzeichnen, genügen die Unterschriften der Mehrheit, sofern der Grund für die unterlassene Unterschrift angegeben ist.

   
27.5 Der Schiedsspruch ist dem Registrar zu übergeben, der beglaubigte Ausfertigungen an die Parteien übermittelt, sobald die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens vollständig bezahlt worden sind.
   
27.6 Das Schiedsgericht kann Zinsen oder Zinseszinsen auf jede Summe, die Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens ist, zu den von den Parteien vereinbarten oder von dem Schiedsgericht in Ermangelung einer solchen Vereinbarung für angemessen gehaltenen Zinssätzen für jede von dem Schiedsgericht für angemessen gehaltene, nicht über das Datum des Schiedsspruchs hinausgehende Zeitspanne zusprechen.
   
27.7 Im Falle eines Vergleichs kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen, der den Vergleich festhält. Wenn die Parteien keinen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut verlangen, haben die Parteien dem Registrar gegenüber zu bestätigen, dass ein Vergleich erzielt wurde. Das Schiedsgericht wird aufgelöst und das Schiedsverfahren für beendet erklärt, sobald sämtliche ausstehenden Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens bezahlt worden sind.
   
27.8 Durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens nach dieser Schiedsgerichtsordnung verpflichten sich die Parteien, den Schiedsspruch unverzüglich auszuführen. Ein Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien verbindlich ab dem Datum des Erlasses.
   
 
   
Regel 28: Berichtigung von Schiedssprüchen und ergänzende Schiedssprüche
   
28.1 Eine Partei kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs das Schiedsgericht durch eine schriftliche Nachricht an den Registrar ersuchen, im Schiedsspruch Rechen-, Schreib- oder Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art zu berichtigen. Wenn das Schiedsgericht den Antrag für berechtigt hält, hat es die Berichtigung(en) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags vorzunehmen. Jede Berichtigung, die im ursprünglichen Schiedsspruch oder in einer getrennten Niederschrift vorgenommen wird, ist Teil des Schiedsspruchs.
   
28.2 Das Schiedsgericht kann jeden Fehler der in dieser Bestimmung genannten Art auch ohne Antrag innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Schiedsspruchs berichtigen.
   
28.3 Eine Partei kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs das Schiedsgericht durch Nachricht an den Registrar und die andere Partei ersuchen, einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsgerichtsverfahren geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind. Wenn das Schiedsgericht den Antrag für berechtigt hält, hat es den ergänzenden Schiedsspruch innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags zu erlassen.
   
28.4 Der Registrar kann die in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen verlängern.
   
28.5 Die Bestimmungen der Regel 27 finden in gleicher Weise auf die Berichtigung eines Schiedsspruchs und auf ergänzende Schiedssprüche entsprechende Anwendung.
   
 
   
Regel 29: Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
   
29.1 Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch den Gesamtbetrag der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens anzugeben. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht im Schiedsspruch zu bestimmen, in welchem Verhältnis die Parteien die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens tragen.
   
29.2

Der Begriff „Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens“ schließt ein:

a.

die Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts;

   
b.

die Verwaltungsgebühren und Auslagen des Zentrums; und

 

 

c. die Kosten für Sachverständige und für andere Unterstützung, die das Schiedsgericht benötigt.
   
 
   
Regel 30: Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts
   
30.1 Die Honorare des Schiedsgerichts sind vom Registrar entsprechend der Kostentabelle und dem Stadium des Verfahrens festzulegen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann der Registrar die Zahlung eines zusätzlichen Honorars zu dem in der Kostentabelle vorgesehenen Honorar gestatten.
   
30.2 Die dem Schiedsgericht notwendigerweise entstandenen angemessenen Auslagen und anderen Aufwendungen sind in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Verfahrenshinweisen zu erstatten.
   
 
   
Regel 31: Rechtsverfolgungskosten einer Partei
   
31.1

Das Schiedsgericht hat die Befugnis, in seinem Schiedsspruch anzuordnen, dass die Rechtsverfolgungskosten oder andere Kosten einer Partei (abgesehen von den Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens) ganz oder zum Teil von einer anderen Partei zu bezahlen sind.

   
31.2

Die in Regel 31.1 genannten Kosten sind, sofern der Schiedsspruch nichts anderes bestimmt, vom Registrar zu schätzen.

   
31.3

Eine vom Registrar unterzeichnete Bescheinigung über den Betrag der Kosten soll Teil des Schiedsspruchs bilden.

   
 
   
Regel 32: Recht des Schiedsgerichtsverfahrens
   
 

Wenn der Sitz des Schiedsgerichts Singapur ist, findet auf das nach dieser Schiedsgerichtsordnung durchgeführte Schiedsgerichtsverfahren der International Arbitration Act (Chapter 143A, 2002 Ed, Statutes of the Republic of Singapore) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

   
 
   
Regel 33: Haftungsausschluss
   
33.1

Das Zentrum, einschließlich seiner Organe, Mitarbeiter oder Beauftragen, oder ein Schiedsrichter haften nicht für:

a.

fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen in Zusammenhang mit einem nach dieser Schiedsgerichtsordnung durchgeführten Schiedsgerichtsverfahren; und

   
b.

Rechts-, Tatsachen- oder Verfahrensfehler im Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens oder beim Erlass des Schiedsspruchs.

   
33.2 Das Zentrum, einschließlich seiner Organe, Mitarbeiter oder Beauftragen, oder ein Schiedsrichter sind nicht verpflichtet, sich gegenüber irgendeiner Person über irgendeine das Schiedsgerichtsverfahren betreffende Angelegenheit zu erklären. Keine Partei soll versuchen, ein Organ, einen Mitarbeiter oder Beauftragen des Zentrums oder einen Schiedsrichter vor, während oder nach dem Schiedsverfahren zu einem Zeugen in einem Verfahren zu machen, das aus dem Schiedsgerichtsverfahren entsteht.
   
 
   
Regel 34: Vertraulichkeit
   
34.1

Die Parteien und das Schiedsgericht haben zu allen Zeiten sämtliche Angelegenheiten in Bezug auf das Verfahren und den Schiedsspruch vertraulich zu behandeln.

   
34.2

Eine Partei oder ein Schiedsrichter darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung aller Parteien eine solche Angelegenheit einer dritten Partei nicht gegenüber offenlegen außer:

a.

zum Zweck einer Antragstellung an ein zuständiges staatliches Gericht gemäß dem auf das Schiedsgerichtsverfahren anwendbaren Recht;

   
b.

zum Zweck einer Antragstellung an die Gerichte eines Staates, um den Schiedsspruch zu vollstrecken oder aufzuheben;

 

 

c. gemäß der Verfügung oder Zeugenvorladung eines zuständigen Gerichts;
   
d. an den Rechtsanwalt oder anderen fachlichen Berater einer Partei zum Zwecke der Verfolgung oder Durchsetzung eines Rechts oder Rechtsanspruchs;
   
e. in Erfüllung der rechtlichen Bestimmungen eines Staates, welche für die offenlegende Partei bindend sind; oder
   
f. in Erfüllung einer Anordnung oder Anforderung einer Aufsichtsbehörde oder anderen staatlichen Stelle.
   
34.3 In dieser Bestimmung bedeutet „Angelegenheiten in Bezug auf das Verfahren“ die Existenz des Verfahrens, Schriftsätze, Beweise und anderen Materialien in dem Schiedsgerichtsverfahren, die für die Zwecke des Schiedsgerichtsverfahrens erstellt wurden, sowie alle anderen von einer anderen Partei im Verfahren vorgelegten Schriftstücke oder den sich aus dem Verfahren ergebenden Schiedsspruch, nicht aber eine Angelegenheit, die auf andere Weise öffentlich bekannt geworden ist.
   
 
   
Regel 35: Allgemeine Bestimmungen
   
35.1

Eine Partei, der bekannt ist, dass einer Bestimmung oder einem Erfordernis dieser Schiedsgerichtsordnung nicht entsprochen worden ist, und die mit dem Schiedsgerichtsverfahren fortfährt, ohne unverzüglich den Mangel zu rügen, wird so behandelt, als habe sie auf ihr Rügerecht verzichtet.

   
35.2

Die Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung sind, soweit sie sich auf die Befugnisse und Aufgaben des Schiedsgerichts beziehen, vom Schiedsgericht auszulegen. Alle anderen Bestimmungen werden vom Registrar ausgelegt.

   
35.3

In allen nicht ausdrücklich in dieser Schiedsgerichtsordnung geregelten Fragen sollen der Vorsitzende, der Registrar und das Schiedsgericht im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung handeln und alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um einen gerechten, schnellen und wirtschaftlichen Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs zu gewährleisten.

   
35.4

Der Registrar kann von Zeit zu Zeit zur Ergänzung, Regelung und Umsetzung dieser Schiedsgerichtsordnung Verfahrenshinweise erlassen, um die Verwaltung der dieser Schiedsgerichtsordnung unterliegenden Schiedsgerichtsverfahren zu erleichtern.

   
 
   
ANHANG I
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE NATIONALE SCHIEDSGERICHTSORDNUNG DER SIAC
   
Artikel 1 Aufhebung 
   
Die Nationale Schiedsgerichtsordnung des Singapore International Arbitration Centre, 2. Auflage, 1. September 2002 (SIAC Domestic Arbitration Rules) gilt für die vom Zentrum verwalteten Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr.
   
Artikel 2 Übergangsbestimmung
   
1.

Haben die Parteien ausdrücklich ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Nationalen Schiedsgerichtsordnung der SIAC vereinbart, so gilt ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung und diesem Anhang als vereinbart.

   
2. Abweichend von Regel 32 findet auf Schiedsgerichtsverfahren, für die dieser Anhang gilt, der Arbitration Act (Chapter 10, 2002 Ed, Statutes of the Republic of Singapore) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
   
Artikel 3 Summarischer Schiedsspruch
   
1.

Innerhalb von 21 Tagen nach Ablauf der in Regel 16 dieser Schiedsgerichtsordnung vorgesehenen Frist für die Einreichung aller Erklärungen kann eine Partei, die der Ansicht ist, dass keine begründete Einrede gegen ihre Klageforderung oder einen wesentlichen Teil ihrer Klageforderung besteht, einen Antrag auf Erlass eines summarischen Schiedsspruchs über die Klageforderung oder einen Teil der Klageforderung beim Schiedsgericht einreichen und der anderen Partei sowie dem Registrar zustellen. Der Begriff „Klageforderung“ umfasst für die Zwecke dieses Artikels auch eine Widerklageforderung.

   
2.

Dem Antrag sind eine oder mehrere beeidigte Erklärungen beizufügen, die den vollständigen Sachverhalt und eine detaillierte Begründung des Antrags enthalten.

   
3.

Will die andere Partei dem Antrag widersprechen, so hat sie innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung des Antrags und der beeideten Erklärung(en) eine oder mehrere entgegenstehende beeidete Erklärungen einzureichen und zuzustellen. Der Antragsteller muss eine oder mehrere beeidete Erklärungen in Erwiderung auf den Widerspruchs innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Widerspruchs einreichen. Ohne die Genehmigung des Schiedsgerichts können keine weiteren beeideten Erklärungen eingereicht werden.

   
4.

Das Schiedsgericht kann bei der Verhandlung über den Antrag: